Zusammenfassung: Der UVS hat mit seiner Entscheidung eindeutig ausgesagt, dass es alleine auf das Unterlassen des Einspruchs des Inhabers einer bestehenden Apotheke im Rahmen einer Konzessionsneuerteilung ankommt. Subjektive Motive für das Unterlassen sind aus rechtlicher Sicht dabei unbeachtlich.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 2 Z 3 ApG; § 48 Abs 2 ApG

