Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass die Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer einen Erschwerungsgrund darstellt, nicht aber die Verhängung mehrerer Geldstrafen nebeneinander oder einen höheren Strafrahmen nach § 111 Abs 2 ASVG rechtfertigt.
Rechtsgrundlagen: § 19 VStG; § 22 VStG; § 111 ASVG

