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UVS OÖ 28.6.2010, VwSen-252521

VerwaltungsrechtJudikaturZUV aktuell 2010/135ZUV aktuell 2010, 110 Heft 3 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass die Beschäftigung mehrerer Arbeitnehmer einen Erschwerungsgrund darstellt, nicht aber die Verhängung mehrerer Geldstrafen nebeneinander oder einen höheren Strafrahmen nach § 111 Abs 2 ASVG rechtfertigt.

Rechtsgrundlagen: § 19 VStG; § 22 VStG; § 111 ASVG

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