Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich der UVS Wien differenzeriend mit den Begriffen des Vorstellungsgesprächs und des Probearbeitsverhältnisses zu beschäftigen. Klarstellend wurde ausgesagt, dass eine Abgrenzung nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen hat.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 2 ASVG; § 10 Abs 1 ASVG; § 33 Abs 1 ASVG; § 111 ASVG

