Zusammenfassung: Die vorliegende Entscheidung behandelt die Frage, wer als Adressat eines Strafbescheids anzusehen ist, wenn kein Bevollmächtigter nach § 35 Abs 3 ASVG genannt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 3 ASVG; § 33 Abs 1 ASVG; § 111 ASVG; § 9 Abs 2 VStG

