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UVS Wien 10.6.2010, UVS-06/2/8683/2008-11

VerwaltungsverfahrenJudikaturZUV aktuell 2010/133ZUV aktuell 2010, 110 Heft 3 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Die vorliegende Entscheidung behandelt die Frage, wer als Adressat eines Strafbescheids anzusehen ist, wenn kein Bevollmächtigter nach § 35 Abs 3 ASVG genannt wurde.

Rechtsgrundlagen: § 35 Abs 3 ASVG; § 33 Abs 1 ASVG; § 111 ASVG; § 9 Abs 2 VStG

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