Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der UVS die Frage einer Klärung zuzuführen, ob die iZm mit einer Umlegung verfügte Grundabtretung als Enteignung anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 2 Vlbg RPG; Art 5 StGG
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Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der UVS die Frage einer Klärung zuzuführen, ob die iZm mit einer Umlegung verfügte Grundabtretung als Enteignung anzusehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 2 Vlbg RPG; Art 5 StGG
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