Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob in der bloßen Mitteilung, dass ein in einem Naturschutzgebiet gelegener Almweg befahren werden darf, bereits die Beihilfe zu einer bewilligungslosen Verwendung eines KfZ in einem Landschaftsschutzgebiet tatbestandsmäßig ist.
Rechtsgrundlagen: § 45 Abs 1 lit b Tir NaturschutzG; VO über das Landschaftsschutzgebiet Nordkette, LBBl Nr 30/1989; § 4 Abs 1 VStG; § 7 VStG

