Zusammenfassung: Der UVS hatte sich in verfahrengegenständlicher Sache mit der Zumutbarkeit nächtlichen Hundegebells zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Vlbg LärmstörungsG; § 6 Abs 1 lit a Vlbg LärmstörungsG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte sich in verfahrengegenständlicher Sache mit der Zumutbarkeit nächtlichen Hundegebells zu beschäftigen.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Vlbg LärmstörungsG; § 6 Abs 1 lit a Vlbg LärmstörungsG
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