Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob durch nachträgliche Verwendung einer Wasserpumpe und die dadurch bedingte Anlagenänderung hinsichtlich der Lärmentwicklung das LSG oder doch eher das WRG anzuwenden ist.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 Stmk LSG
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