Zusammenfassung: Der UVS hatte sich in vorliegendem Sachverhalt mit der Frage zu befassen, wem im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung ein subjektives öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides zusteht.
Rechtsgrundlagen: § 8 AVG; § 46 Abs 2 Vlbg RPG; Art 5 StGG

