Zusammenfassung: Der UVS hatte in vorliegender Sache Stellung zu beziehen, ob der für das Leistungsverfahren normierte Freibetrag auch im Ersatzverfahren in gleicher Weise iSv "in voller Höhe" anwendbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 46 Abs 1 OÖ SHG; § 52 OÖ SHG; § 5 Abs 7 OÖ SHV

