§ 13 AVG
Der VwGH stellt mit seinem Erkenntnis eindeutig klar, dass dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag aufzuerlegen ist, wenn aus seinem Vorbringen hervorgeht, dass eine Berufung in seinem Namen und nicht für eine GmbH erfolgt. Andernfalls ist von einer Verweigerung der Sachentscheidung auszugehen.

