§ 9 Abs 7 VStG
Mit angesprochenem Erkenntnis stellt der VwGH klar, dass es eines Haftungsausspruchs im Spruch des Strafbescheids bedarf, um eine Einbindung der haftungspflichtigen Gesellschaft für das gegen ihr vertretungsbefugtes Organ geführte Strafverfahren gem § 9 Abs 7 VStG zu ermöglichen. Ein nachträglicher Haftungsbescheid ist dagegen nicht zulässig.

