§ 19 Abs 3 AVG; § 51f Abs 2 VStG
In gegenständlicher Sache war fraglich, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Berufungswerbers rechtmäßig war. Konkret war der Beschwerdeführer rechtzeitig von der Verhandlung verständigt worden und bat in Folge um Vertagung, wobei kein begründetes Hindernis iSd § 19 Abs 3 AVG dargestellt und er darüber hinaus auch noch während der Verhandlung vertreten wurde.

