Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich der UVS differenzierend mit den Begriffen der Beihilfe und des Anstiftens hinsichtlich des Motivierens eines alkoholisierten Arbeitskollegen zur Vornahme einer Fahrt mit einem KfZ zu beschäftigen. Obliegt es dem UVS, Anstiftung und Beihilfe nachträglich auszuwechseln.
Rechtsgrundlagen: § 7 VStG; § 44a Z 1 VStG

