Zusammenfassung: Der UVS hat eindeutig festgestellt, dass es sich bei Verfahrenskosten nicht um eine Geldstrafe handelt, deren Exekution konsequent auch nicht auf dem Boden des VStG betrieben und somit Teilzahlungen nicht auf der Grundlage des § 54 VStG bewilligt werden können.
Rechtsgrundlagen: § 54b VStG; § 31 Abs 3 VStG

