Zusammenfassung: In vorliegender Sache war fraglich, ob der Einspruch eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, gegen den zwei Strafverfügungen erlassen wurden, beide Bescheide erfasst, auch wenn vom Beschwerdeführer nur die Geschäftszahl einer der Strafverfügungen angeführt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 49 VStG

