Zusammenfassung: Gegenständliche Entscheidung befasst sich mit einem Straferkenntnis wegen der Aufbringung von Gülle auf landwirtschaftlichem Grund, obwohl im Lichte der Verordnung "Aktionsprogramm 2003" das Tatbestandsmerkmal "Gefahr einer Gewässerverunreinigung" nicht vorlag.
Rechtsgrundlagen: § 55l Abs 2 WRG; § 137 Abs 1 Z 15 WRG; § 2 Abs 1 NitratVO

