Zusammenfassung: In vorliegender Sache war die Frage einer Klärung zuzuführen, ob eine Handelswaage, die auf einem Fahrzeug zur Übernahme gefährlicher Abfälle montiert wurde, der Eichpflicht des § 7 MEG unterliegt, weil sie im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet wurde. Ändert sich etwas, wenn dem Endkunden nur das am Standort des Unternehmens mit geeichten Waagen festgestellte Gewicht in Rechnung gestellt wurde?

