Zusammenfassung: Der UVS hat sich in vorliegender Sache eindeutig gegen die achsweise Verwiegung von Fahrzeugen als Grundlage für eine Bestrafung ausgesprochen.
Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 1 lit a KFG
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Zusammenfassung: Der UVS hat sich in vorliegender Sache eindeutig gegen die achsweise Verwiegung von Fahrzeugen als Grundlage für eine Bestrafung ausgesprochen.
Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 1 lit a KFG
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