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UVS Vorarlberg 28.4.2010, 1-632/09

KraftfahrrechtJudikaturZUV aktuell 2010/144ZUV aktuell 2010, 114 Heft 3 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Der UVS hat sich in vorliegender Sache eindeutig gegen die achsweise Verwiegung von Fahrzeugen als Grundlage für eine Bestrafung ausgesprochen.

Rechtsgrundlagen: § 101 Abs 1 lit a KFG

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