Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte sich der UVS dahingehend zu äußern, ob bei einem Glücksspielapparat ein zusammenhängender Spielablauf gegeben ist, der einen Spieler zum Mindesteinsatz von 2.- motiviert und somit in den Anwendungsbereich des Glücksspielmonopols fällt.
Rechtsgrundlagen: § 1 Abs 1 GSpG; § 2 Abs 3 GSpG; § 4 Abs 2 GSPG

