Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass derjenige verantwortlicher Inhaber und somit Normadressat des § 52 GSpG ist, der die Aufstellung von Glücksspielapparaten gegen Miete zulässt.
Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 5 GSpG
Schlagwörter:

