vorheriges Dokument
nächstes Dokument

UVS Salzburg 7.12.2009, 5/13755/4-2009th

GlücksspielrechtJudikaturZUV aktuell 2010/142ZUV aktuell 2010, 114 Heft 3 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass derjenige verantwortlicher Inhaber und somit Normadressat des § 52 GSpG ist, der die Aufstellung von Glücksspielapparaten gegen Miete zulässt.

Rechtsgrundlagen: § 52 Abs 1 Z 5 GSpG

Schlagwörter:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!