Zusammenfassung: Der UVS stellt im Rahmen seiner Entscheidung klar, dass § 5 Abs 1 RLV gesetzeskonform auszulegen ist. Die Wortfolge "Erfüllung ihrer Aufgaben" ist als Amtshandlung iSv Einschreiten und somit als Eingriff in fremde Rechte zu verstehen.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 SPG; § 31 Abs 2 Z 5 SPG; RichtlinienV SPG 1993

