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UVS Vorarlberg 8.6.2010, 429-001/09

SicherheitsrechtJudikaturZUV aktuell 2010/146ZUV aktuell 2010, 115 Heft 3 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Der UVS stellt im Rahmen seiner Entscheidung klar, dass § 5 Abs 1 RLV gesetzeskonform auszulegen ist. Die Wortfolge "Erfüllung ihrer Aufgaben" ist als Amtshandlung iSv Einschreiten und somit als Eingriff in fremde Rechte zu verstehen.

Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 1 SPG; § 31 Abs 2 Z 5 SPG; RichtlinienV SPG 1993

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