Zusammenfassung: Der UVS hatte sich in vorliegender Sache mit dem Tatbestandsmerkmal der Störung der "öffentlichen Ordnung" zu befassen. In diesem Zusammenhang war zu klären, ob das Werfen von Bällen gegen die Fenster einer Hauptschule und das Aufwachen darin untergebrachter Personen unter öffentliche Ordnungsstörung subsumierbar ist.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 SPG; § 27 Abs 2 SPG; § 44a Z 1 VStG

