Zusammenfassung: Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall hatte in angesprochener Sache der UVS Fragen iZm der Pflicht, nach einem Unfall die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, zu behandeln. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Bekanntgabe eines Kennzeichens nicht als Bekanntgabe der Identität einer Person zu verstehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 StVO

