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UVS Tirol 19.5.2008, uvs-2008/20/0909-1

Verkehrsrecht - StrassenverkehrsrechtJudikaturZUV aktuell 2010/148ZUV aktuell 2010, 116 Heft 3 v. 1.9.2010

Zusammenfassung: Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall hatte in angesprochener Sache der UVS Fragen iZm der Pflicht, nach einem Unfall die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, zu behandeln. Darüber hinaus wurde festgehalten, dass die Bekanntgabe eines Kennzeichens nicht als Bekanntgabe der Identität einer Person zu verstehen ist.

Rechtsgrundlagen: § 4 Abs 5 StVO

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