Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hatte der UVS hinsichtlich einer vermeintlichen Doppelbestrafung Stellung zu beziehen und die Frage einer Klärung zuzuführen, ob die Einstellung eines Strafverfahrens nach § 190 Z 1 StPO gleichzeitig den Ausschluss einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung bewirkt.
Rechtsgrundlagen: § 99 Abs 6 StVO; § 88 Abs 2 Z 3 StGB; § 190 Z 1 StPO; § 191 Abs 1 StPO; § 22 VStG; Art 4 Abs 1 7. ZPMRK

