Zusammenfassung: Der UVS hatte sich in vorliegender Sache mit Ausnahmen iZm verkehrsbeschränkenden Regelungen zu befassen. Wie ist eine als landwirtschaftliche Bringung formulierte Ausnahme konkret und anhand der Judikaturlinie des VfGH zu interpretieren?
Rechtsgrundlagen: § 52 lit a Z 1 StVO

