§ 74 Abs 5 GewO
In vorliegender Sache war klärend festzustellen, ob die Ausnahme von der Betriebsanlagengenehmigung im Sinne des § 74 Abs 5 GewO auch dann gegeben ist, wenn iZm einer stromerzeugenden Anlage jene Teile betroffen werden, die der Ableitung von Niederschlagswässern dienen und somit wasserrechtlich zu genehmigen sind.

