§ 10 Abs 2 ApG
In vorliegender Sache hatte sich der VwGH dem Bestandschutz und der Bedarfsprüfung bestehender Apotheken zu widmen. Dabei wurde eindeutig klargestellt, dass aufgrund der Aufhebung von Teilen des verfassungswidrigen § 10 ApG keine Differenzierung zwischen vor und nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erteilten Konzessionen besteht.

