Zusammenfassung: In vorliegender Sache hatte der UVS die Vergleichbarkeit von Angeboten iZm Variantenausschreibungen einer rechtlichen Analyse zuzuführen. Dabei war unter anderem fraglich, inwieweit das Nachbessern von Zuschlagskriterien einer Auftraggeberin, die erst nachträglich eine Bewertungsmethode für Variantenangebote determiniert, zu werten ist.
Rechtsgrundlagen: § 79 Abs 3 BVergG; § 2 Z 38 BVergG

