Zusammenfassung: Der UVS OÖ stellt eindeutig klar, dass ein Antrag auf Nichtigerklärung des Widerrufes einer Ausschreibung wegen Unzulässigkeit dann zurückzuweisen ist, wenn die Antragstellerin ein nicht ausschreibungskonformes Angebot abgegeben hat, das ohnehin auszuscheiden gewesen wäre.
Rechtsgrundlagen: § 12 Abs 1 OÖVergRSchG

