§ 7 VSTG; § 8 VStG; § 9 ArtHG
In gegenständlicher Sache hatte sich das erkennende Gericht mit dem Begriff des Einführens iSd Artenhaltungsgesetzes zu befassen. Dabei waren vor allem die Argumente des Beschwerdeführers zu thematisieren, dass es beim Begriff des "Einführens" auf das tatsächliche Verbringen ins Inland ankomme. Da der Gürtel beim Zoll "hängengeblieben" ist, sei allenfalls Versuch, nicht aber eine Tatvollendung einschlägig.

