Zusammenfassung: In verfahrensgegenständlicher Sache hatte der UVS die Zulässigkeit eines Vergabeverfahrens, das als Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung begonnen wurde. In weiterer Folge ist allerdings eine Prüfung der Eignung der Teilnahmeantragsteller nicht vor der Aufforderung zur Antragstellung vorgenommen worden.
Rechtsgrundlagen: § 69 Z 3 BVergG; § 106 Abs 6 BVergG

