Zusammenfassung: Der UVS Salzburg prüfte, ob in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage eingeräumt werden kann, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens vorliegen.
Rechtsgrundlagen: § 359b GewO 1994; § 42 Abs 1 AVG

