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Überschreitung der Sperrstunde, fortgesetztes Delikt

GewerberechtJudikaturZUV aktuell 2010/77ZUV aktuell 2010, 64 Heft 2 v. 1.6.2010

Zusammenfassung: Der UVS Tirol prüfte, ob die Überschreitung der Sperrstunde ein fortgesetztes Delikt iSd § 366 Abs 1 Z 1 GewO darstellt.

Rechtsgrundlagen: § 113 Abs 3 GewO 1994; § 368 GewO 1994; § 1 Abs 1 SperrezeitenV Tir 1995

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