Zusammenfassung: Der UVS Steiermark prüfte die Rechtsfolgen, wenn ein Schließungsbescheid an eine andere Person als den eigentlichen Anlageninhaber zugestellt wird.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 1 GewO 1994
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Zusammenfassung: Der UVS Steiermark prüfte die Rechtsfolgen, wenn ein Schließungsbescheid an eine andere Person als den eigentlichen Anlageninhaber zugestellt wird.
Rechtsgrundlagen: § 360 Abs 1 GewO 1994
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