Zusammenfassung: Der UVS Steiermark beschäftigte sich mit dem Fall eines Hundehalters (Dobermann), dessen Hund mehrere Personen verletzt hatte, und dieser darüber hinaus keinen Beisskorb trug bzw. mangelhaft beaufsichtigt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 3b Abs 2 LandessicherheitsG Stmk; § 3b Abs 6 LandessicherheitsG Stmk; § 4 Abs 7 LandessicherheitsG Stmk

