Zusammenfassung: Der UVS Tirol prüfte, ob sich ein Berufungswerber darauf berufen kann, dass er im Vorlaufverkehr war, wenn die transportwirtschaftlich zumutbare kürzeste Strecke für den Vorlaufverkehr nicht genutzt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 40 KFG

