Zusammenfassung: Der UVS Steiermark prüfte, ob neben der Strafe für eine nicht funktionstüchtige Beleuchtung eines Anhängers ein zusätzliche Strafe für einen durch eine Quetschung beeinträchtigten Stecker für die Anhängerbeleuchtung iSd § 22 VStG gerechtfertigt ist.
Rechtsgrundlagen: § 18 Abs 1 KFG; § 19 Abs 1 KFG; § 16 Abs 1 KFG; § 22 Abs 1 KFG

