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Hinterlegung eines Schriftstückes, Zeitpunkt der Bereithaltung zur Abholung, Glaubhaftmachung eines Einwandes

VerwaltungsverfahrenJudikaturZUV aktuell 2010/99ZUV aktuell 2010, 73 Heft 2 v. 1.6.2010

Zusammenfassung: Der UVS Salzburg beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Rückschein, auf dem die Zustellung eines Dokuments beurkundet wird, eine öffentliche Urkunde iSd § 22 Abs 1 ZustellG darstellt.

Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 3 ZustG; § 22 Abs 1 ZustG

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