Zusammenfassung: Der UVS Salzburg beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Rückschein, auf dem die Zustellung eines Dokuments beurkundet wird, eine öffentliche Urkunde iSd § 22 Abs 1 ZustellG darstellt.
Rechtsgrundlagen: § 17 Abs 3 ZustG; § 22 Abs 1 ZustG

