Zusammenfassung: Der UVS Tirol prüfte die Zulässigkeit der Aufstellung dreier mobiler Doppelpferdeboxen, die ohne Baubewilligung auf einer Liegenschaft errichtet wurden. Strittig war, ob diese Gebäude iSd TBO 2001 darstellten.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 BauO Tir 2001; § 20 Abs 1 lit a BauO Tir 2001; § 55 Abs 1 lit a BauO Tir 2001

