Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit Unzuständigkeitsfragen betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren iZm einem Massentierhaltungsbetrieb zu befassen. Wem kommt in concreto die Zuständigkeit zu, der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde?
Rechtsgrundlagen: § 39 Abs 1 UVP-G; § 45 Abs 1 Z 1 UVP-G; § 66 Abs 4 AVG

