Zusammenfassung: Der OGH hatte sich in vorliegendem Fall mit den Voraussetzungen für Dauerbewilligungen für Tierausstellungen zu befassen. Ist es zwingend notwendig, den Termin des ersten Ausstellungstermins anzugeben?
Rechtsgrundlagen: § 28 Abs 1 TierschutzG; § 28 Abs 2 TierschutzG; § 13 Abs 3 AVG

