Zusammenfassung: Vorliegend hatte der UVS die Bescheidqualität einer per Aktenvermerk vorgenommene einvernehmliche Fristverlängerung zu beurteilen, die in einem Strafverfahren einer vermeintlichen Fristverletzung entgegengehalten wurde.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 3 WRG; § 137 Abs 2 Z 3 WRG

