Zusammenfassung: Vorliegend war die Strafbarkeit eines Rechtsnachfolgers desjenigen zu klären, der das unzulässig Hergestellte verursacht hatte. Ist der Rechtsnachfolger wegen des Aufrechterhaltens des konsenslosen Zustandes zur Verantwortung zu ziehen?
Rechtsgrundlagen: § 23 Abs 1 Z 1 Slbg. BauPolG; § 12 Abs 1 Slbg. BauPolG; § 23 Abs 3 Slbg. BauPolG

