Zusammenfassung: In vorliegender Sache war eine Festnahme aufgrund § 170 StPO iZm § 21 Abs 2 SPG, welcher dann einschlägig ist, wenn trotz der Festnahme noch weitere Gefahren abzuwehren wären, verfahrensgegenständlich. Fraglich war also, ob das Vorgehen eines Polizisten auf das Regime des SPG oder doch eher auf die StPO zu stützen war.

