Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Erlassung eines Betretungsverbotes auseinanderzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 38a Abs 2 SPG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte sich mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Erlassung eines Betretungsverbotes auseinanderzusetzen.
Rechtsgrundlagen: § 38a Abs 2 SPG
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