Zusammenfassung: Der UVS hatte eine Ordnungsstörung iZm dem Qualifikationsmerkmal der besonderen Rücksichtslosigkeit zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 SPG
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Zusammenfassung: Der UVS hatte eine Ordnungsstörung iZm dem Qualifikationsmerkmal der besonderen Rücksichtslosigkeit zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 81 Abs 1 SPG
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