Zusammenfassung: Vorliegende Sache hatte die Anstiftung des Gewerbeinhabers zu Verwaltungsstraftatbeständen zum Thema. Fraglich war in concreto die Strafbarkeit des Gewerbeinhabers im Verhältnis zur Strafbarkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers. Fallen beide trotz Bestellung des geweberechtlichen Gf unter das Regime des der GewO?
Rechtsgrundlagen: § 114 GewO; § 367a GewO; § 370 Abs 3 GewO; § 7 VStG

