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Es ist zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre und das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen
Arbeitsrecht
Judikatur
ZUV aktuell 2010/65
ZUV aktuell 2010, 41 - 43
Heft 1 v. 1.3.2010
RL 2000/78
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