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Es ist zulässig, das Höchstalter für die Einstellung bestimmter Feuerwehrleute auf 30 Jahre und das Alter für das Ende der Tätigkeit als Vertragszahnarzt auf 68 Jahre festzulegen

ArbeitsrechtJudikaturZUV aktuell 2010/65ZUV aktuell 2010, 41 - 43 Heft 1 v. 1.3.2010

RL 2000/78

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