Zusammenfassung: Vorliegend war die zentralseitige Herbeiführung einer Entscheidung iZm Spielautomaten, die untereinander nicht vernetzt sind sondern sich nur desselben Servers bedienen, zu thematisieren.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 2 GSpG; § 2 Abs 3 GSpG; § 1 Abs 3 SpielapparateG Vlbg

